Der Beschwerdeführer übersieht, dass das öffentliche Inventar nur bezüglich Schulden des Erblassers zulasten des Gläubigers, der seine Forderung nicht oder verspätet angemeldet hat, Wirkungen entfaltet (Art. 590 ZGB). Zwischen den Erben wird der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4). Das muss ebenfalls hinsichtlich nach Art. 626 ff. ZGB ausgleichungspflichtiger oder nach Art. 527 ZGB bedeutsamer Zuwendungen gelten.