3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer scheint somit von der Vorstellung geleitet zu sein, dass eine Aufnahme der (via die Mutter D._____) an ihn (und seine Schwester) gelangten Zahlungen als Zuwendungen im öffentlichen Inventar eine finanzielle Belastung für ihn bedeute, d.h. zur Folge habe (Beschwerde Rz. 29). Diese Auffassung ist verfehlt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das öffentliche Inventar nur bezüglich Schulden des Erblassers zulasten des Gläubigers, der seine Forderung nicht oder verspätet angemeldet hat, Wirkungen entfaltet (Art.