Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass Zahlungen zu Ausbildungszwecken, wie dies vorliegend der Fall sei, nicht ausgleichspflichtig seien. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Zuwendungen der Ausgleichungspflicht unterlägen, würde dies für den Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung bedeuten für etwas, das gar nie ihm gegolten habe. Im Falle des VW Golf hätte die Sache zudem die kuriose Folge, dass einerseits der Beschwerdeführer - 13 -