beilagen 8 und 9). Nach einem Streit im April 2021 habe der Beschwerdeführer dann das gesamte auf seinem Ausbildungskonto liegende Geld in der Höhe von Fr. 331'000.00 wieder an den Erblasser überwiesen (Beschwerdebeilage 10). Damit sei deutlich ersichtlich, dass die in Frage stehenden Zuwendungen nie zur freien Verfügung des Beschwerdeführers gestanden hätten. Im Gegenteil habe er offensichtlich Forderungen gegenüber dem Nachlass, die teilweise auch bereits im öffentlichen Inventar berücksichtigt seien (vgl. act. 101). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass Zahlungen zu Ausbildungszwecken, wie dies vorliegend der Fall sei, nicht ausgleichspflichtig seien.