Mit seiner gegen diese Anweisung gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das Bezirksgericht (recte die Gerichtspräsidentin) Lenzburg habe bei ihrem Entscheid ausser Acht gelassen, dass die "hier gegenständlichen Zuwendungen" (gemeint offenbar vom Erblasser stammende, von diesem an die Mutter überwiesene und von dieser an den Beschwerdeführer weitergeleitete Geldbeträge über Fr. 13'000.00 am 20. Februar 2019, Fr. 175'000.00 am 26. Oktober 2020 und Fr. 125'000.00 am 4. November 2020, vgl. Beschwerdebeilagen 2-4) allesamt vom Beschwerdeführer wieder an den Erblasser zurückerstattet oder in dessen Auftrag investiert worden seien. So habe er seinem Vater in drei Tranchen