Zuwendungen an Frau D._____ in den Jahren 2018-2020 werden an dieser Stelle nicht aufgeführt, da der Inventurbehörde keine Angaben über allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers der Begünstigten gegenüber vorliegen und es sich mutmasslich um familienrechtliche Zuwendungen handelt.'') – zu inventarisieren; aus der aargauischen Praxis, wonach das ordentliche Steuerinventar in der Regel inhaltlich und formell mit den erbrechtlichen Inventaren übereinstimme, ergebe sich, dass auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, d.h. Vorempfänge, aufzunehmen seien, weil diese für die Festsetzung der auch steuerlich bedeutsamen Erbquoten und die Steuersatzbestimmung massgeblich seien.