Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2024 wies die Gerichtspräsidentin (ausschliesslich in der Verfügungsbegründung, vgl. E. 2) das Begehren ab, die Zahlung des Erblassers vom 20./21. Oktober 2020 über Fr. 50'000.00 zugunsten von D._____ mit der Bezeichnung "Erbvorb." im öffentlichen Inventar unter "Schenkungen" aufzuführen; dem Inventar komme keine materiellrechtliche Bedeutung zu, weshalb vorliegend nicht darüber befunden werde, auf welcher rechtlichen Basis (causa) die genannte Zahlung erfolgt sei. Dagegen wies sie den Gemeinderat R._____ an, abzuklären, ob es sich bei den Zuwendungen des Erblassers an D._____ um ausgleichungspflichtige Zuwendungen handle, und diese ge-