Betrags von Fr. 50'000.00) erhalten zu haben und die jeweiligen Einzelbeträge jeweils hälftig an ihre Kinder (den Beschwerdeführer und seine Schwester) weitergeleitet zu haben, mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 29'478.40, der vollumfänglich an die Schwester gegangen sei (act. 212 f.).