und stattdessen die Aufnahme eines Gesamtbetrags von Fr. 759'478.40 als Schenkungen zu deren Gunsten bzw. eventualiter die Aufnahme von Beträgen von Fr. 365'000.00 und Fr. 394'478.40 zugunsten von deren Kindern, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester E._____. D._____, die als weder gesetzliche noch eingesetzte Erbin keine Vorempfänge habe erhalten können, habe – so die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs – in einer polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2021 zugestanden, vom Erblasser nach Entfall seiner Unterhaltspflichten ihr und ihren Kindern gegenüber und mithin ohne Rechtspflicht einen Gesamtbetrag von Fr. 759'478.40 (inkl. des