Mit ihrer Verfügung vom 10. Juli 2024 (E. 4.1.2 betreffend Antrag c) wies die Gerichtspräsidentin diesen Antrag ab mit der Begründung, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich sei und von der Gesuchstellerin auch nicht klar dargelegt werde, weshalb es sich um Schenkungen handeln solle (act. 201).