belegte Zuwendungen an D._____ in den Jahren 2018-2020 nicht aufgeführt würden, weil keine Angaben über allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers ihr gegenüber vorlägen und es sich mutmasslich um familienrechtliche Zuwendungen gehandelt habe. Mit Eingabe vom 18. April 2024 verlangte die Gesuchstellerin, dass die als Unterhaltsverpflichtungen deklarierten Überweisungen an die geschiedene Ehegattin des Erblassers (D._____, die Mutter des Beschwerdeführers) korrekterweise als Schenkungen zu deklarieren seien (act. 134).