588 ZGB offenstehenden Optionen Gebrauch gemacht wird. Dagegen ist für den Fall, dass eine Schätzung vorliegt, grundsätzlich kein schützenswertes Interesse eines Erben ersichtlich, dass in einem Rechtsmittelverfahren ein höherer Wert festgestellt werde, nachdem dieser sowieso keine Verbindlichkeit für einen späteren Zivilprozess zu erlangen vermöchte (LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 581 ZGB). 3. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich: