Eine Ausnahme ist wohl zuzulassen für den Fall, dass die in Art. 581 Abs. 1 in fine ZGB vorgeschriebene Schätzung eines oder mehrerer Inventarstücke ausgeblieben ist und ein Erbe dies rügt und dabei glaubhaft darlegt, dass die entsprechende Schätzung (auch wenn sie für einen späteren Zivilprozess nicht bindend ist) ausschlaggebend dafür ist, von welcher der nach Art. 588 ZGB offenstehenden Optionen Gebrauch gemacht wird.