560 Abs. 1 ZGB auch dann auf die Erben über, wenn diese die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen. Ist ein Erbe der Auffassung, es seien Aktiven zu Unrecht nicht ins Inventar aufgenommen worden bzw. diese seien zu tief oder zu hoch bewertet, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Interesse daran bestehen kann, deswegen das öffentliche Inventar auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, weil der Streit um den materiellen Bestand und Inhalt der Aktiven (und Passiven) der Erbschaft erst im späteren Zivilprozess ausgetragen werden kann (BGE 144 III 313 E. 2.4).