hoch bewertet. Auf jeden Fall erwähnen weder das Bundesgericht (in BGE 144 III 313 E. 2.4, aber auch E. 3.2) noch das Obergericht des Kantons Zürich (in seinen Parallelfällen LF180091-O/U und VB190002), dass die Weigerung der Inventurbehörde, ein Aktivum ins Inventar aufzunehmen oder ein Aktivum anders zu bewerten, vom antragstellenden Erben mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse ist leichthin auch nicht ersichtlich. Denn: Alle Aktiven einer Erbschaft (ob den Erben bekannt oder nicht) gehen im Sinne von Art. 560 Abs. 1 ZGB auch dann auf die Erben über, wenn diese die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen.