590 Abs. 1 ZGB), im summarischen Verfahren handeln. Demgegenüber ist nicht einzusehen, wieso der Erbe bloss aus Symmetriegründen gezwungen sein soll, seine Einwendungen gegen eine angeblich formell unrechtmässige Aufnahme einer Erbschaftsschuld im Inventar einerseits im summarischen und die materiellen Einwendungen anderseits im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Ob dagegen die Variante (b) (so offenbar das Bundesgericht in BGE 144 III 313 E. 3.2) oder die Variante (c) vorzuziehen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden, weil die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen keine Erbschaftspassiven betreffen.