Die vom Obergericht des Kantons Zürich im besagten Beschluss vertretene Auffassung überzeugt nicht. Symmetriegründe erscheinen als Argument unpassend, weil sich die Ausgangssituation für Gläubiger und Erben hinsichtlich der Erbschaftspassiva unterschiedlich gestaltet. Der Gläubiger muss auf die Gefahr hin, sonst für den Fall der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar, seiner Forderung verlustig zu gehen (Art. 590 Abs. 1 ZGB), im summarischen Verfahren handeln.