(d) die Frage der formellen Rechtmässigkeit einer Inventarisierung (eines Passivums) muss abschliessend im summarischen Verfahren erfolgen. Das Obergericht des Kantons Zürich gelangt dabei zum Schluss, die Auffassung (d) überzeuge aus Gründen der Symmetrie, weil so die Inventarisierung der Erbschaftspassiva in beide Richtungen verbindlich würde. Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 144 III 313 (E. 3.2) dafürgehalten, dass auch die Frage, ob eine Forderung rechtzeitig angemeldet oder die Präklusionswirkung von Art. 590 ZGB eingetreten sei, nicht schon bei der Aufnahme des Inventars, sondern in einem nachfolgenden Zivilprozess zu entscheiden sei;