O., N. 13 zu Art. 581 ZGB). 2.2.3.2. Anders verhält es sich bezüglich des Rechtsschutzinteresses aufseiten des Erben. 2.2.3.2.1. Schon darüber, ob die Erben ihrerseits bereits im summarischen Inventarverfahren rügen können oder sogar, auf die Gefahr hin, sonst mit dem Einwand ausgeschlossen zu sein, rügen müssen, es sei ein Passivum formal nicht korrekt ins Inventar aufgenommen werden, besteht in der Recht- -9-