Aus dieser Überlegung heraus steht etwa einer Partei kein Rechtsmittel zur Verfügung, wenn sie keine Änderung des Entscheiddispositivs, sondern lediglich die Änderung der dem Entscheid gegebenen Begründung verlangt. Wird lediglich zu diesem Zweck ein Rechtsmittel erhoben, wird auf dieses mangels Beschwer (als spezifische Ausformung des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren) nicht eingetreten (vgl. REETZ, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 33 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). 2.2.3. Mit Blick auf die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses ist zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers zu differenzieren: