2.2.2. Ein öffentliches Inventar soll zwar einen möglichst genauen Überblick über die Erbmasse (Aktien und Passiven) geben (vgl. E. 2.1). Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass jede während der Auflagefrist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB verlangte Berichtigung bzw. Ergänzung vorgenommen werden muss. Die Rechtsnatur und die beschriebenen Rechtswirkungen des im summarischen Verfahren zu erstellenden öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB) haben nämlich spezifische Auswirkungen auf das Erfor- -8-