O., N. 1 zu Art. 589 ZGB). Für die Passiven haftet der unter öffentlichem Inventar annehmende Erbe demgegenüber grundsätzlich nur insoweit, als diese im Inventar aufgeführt sind (Art. 589 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Inventarisierungseintrag ermöglicht es dem Gläubiger, den Erben im entsprechenden Umfang in gleicher Weise zu belangen wie Erben, die vorbehaltlos angenommen haben. Nicht fristgerecht angemeldete Forderungen werden nicht inventarisiert, mit der Folge, dass den Gläubigern des Erblassers die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar sind (Art. 590 Abs. 1 ZGB).