PFYL, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [Art. 587-590 ZGB], 1996, S. 11 mit dem Hinweis, dass die in Art. 584 Abs. 1 ZGB vorgesehene Einsichtnahme ohne Möglichkeit, die Korrektur der Einträge zu verlangen, keinerlei Sinn ergäbe). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen (einer erstreckbaren) Monatsfrist (Deliberationsfrist) über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 ZGB). Innert der angesetzten Frist kann der Erbe unter den eingangs dieses Absatzes erwähnten vier Möglichkeiten (i)-(iv) auswählen (vgl. Art. 588 Abs. 1 ZGB; vgl. aber LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 1 zu Art.