Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und den Beteiligten während wenigstens eines Monats zur Einsicht aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Mit der Auflegung erhalten die Erben die Möglichkeit, einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu gewinnen (LEU/BRUGGER, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 7. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 584 ZGB). Während der Auflegungsfrist besteht insbesondere die Möglichkeit, beim hierfür zuständigen Gerichtspräsidium Ergänzungen und Berichtigungen des In- ventar-Verzeichnisses zu verlangen (LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 584 ZGB; PFYL, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [Art.