1.2.2. In seiner Beschwerde (S. 2 f., Rz. 4 ff.) führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht ein rechtlicher sein müsse, sondern auch bloss tatsächlich-wirtschaftlicher Natur sein könne. Er verfüge über keine der "hier gegenständlichen Zuwendungen" mehr; er habe sämtliche Gelder an den Erblasser rücküberwiesen oder für den Erblasser investiert. Durch die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Aufnahme der Zuwendungen im öffentlichen Inventar würde der Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise finanziell benachteiligt, in gewissen Fällen sogar doppelt. Damit liege ein nach Art. 319 lit. b ZPO zulässiges Anfechtungsobjekt vor.