Damit liegt noch kein genehmigtes öffentliches Inventar vor. Erst die Genehmigung des öffentlichen Inventars durch die zuständige Behörde (im Kanton Aargau der Gerichtspräsident, § 66 Abs. 3 EG ZGB), die eventuell erst durch das (für sich genommen eine prozessleitende Handlung darstellende) Ansetzen der Deliberationsfrist nach Art. 587 Abs. 1 ZGB nach aussen zum Ausdruck gelangt, stellt aber den Endentscheid im summarischen Verfahren betreffend Erstellung eines öffentlichen Inventars dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 [= BGE 144 III 313 dort nicht publizierte] E. 1.1 ).