1.2. 1.2.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Gutheissung eines Antrags der Gesuchstellerin um Berichtigung bzw. Ergänzung eines öffentlichen Inventars den Gemeinderat R._____ zu weiteren Abklärungen angewiesen. Daneben sind auch noch aufgrund des Entscheids der Gerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 weitere Abklärungen im Gange. Damit liegt noch kein genehmigtes öffentliches Inventar vor.