Beim Verfahren der Inventaraufnahme im Sinne von Art. 581 ff. ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 580 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Nach § 66 Abs. 4 EG ZGB sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO – als kantonales Recht (vgl. vorstehenden Absatz) – anwendbar (vgl. schon AGVE 2013 S. 381 ff.). Die Rechtsmittel, die gegen in solchen Verfahren ergangene Entscheide zur Verfügung stehen, sind diejenigen der (wiederum als kantonales Recht angewendeten) ZPO.