Unter Hinweis darauf, dass er gleichentags beim Gerichtpräsidium ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung stelle, ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. -4-