2. Gegen diese ihm am 20. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 30. August 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Es sei die Verfügung vom 19. August 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."