{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-12-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2024-9_2024-12-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10238", "Checksum": "7b09cb116993b9a1612c7a7443c5d19d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 04.12.2024 ZBE.2024.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 04.12.2024 ZBE.2024.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 04.12.2024 ZBE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Juli 2021 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erstellung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von C._____ (im Folgenden Erblasser), von\nQ._____, geboren am tt.mm.jjjj und verstorben am tt.mm.jjjj, zuletzt\nwohnhaft gewesen in R._____.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 24. Mai 2022 beauftragte die Gerichtspräsidentin den\nGemeinderat von R._____ mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars.\nEs erfolgten Rechnungsrufe am tt.mm.2022 (mit falscher Angabe der\nEingabestelle Gemeinderat Q._____) und am tt.mm.2022 (mit Angabe der\nkorrekten Eingabestelle Gemeinderat R._____ und unter Neuansetzung\nder Eingabefrist) unter Hinweis darauf, dass bei Nichtanmeldung die in\nArt. 590 ZGB erwähnten Folgen einträten.\n\n1.3.\nDas öffentliche Inventar in seiner korrigierten Fassung vom 11. März 2024\nging am 12. März 2024 beim Gerichtspräsidium Lenzburg ein. Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde das öffentliche Inventar zur Einsicht während 30 Tagen ab Publikation im kantonalen Amtsblatt (tt.mm.2024) aufgelegt unter Hinweis auf die Möglichkeit, begründete und belegte Ergän-\nzungs- und Berichtigungsbegehren zu stellen.\n\n1.4.\nMit Eingaben vom 18. April bzw. 22. April 2024 stellten die Gesuchstellerin\n(die [zweite] Ehefrau des Erblassers) und der Beschwerdeführer (der Sohn\ndes Erblassers aus erster Ehe) diverse Ergänzungs- und Berichtigungsanträge. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 ordnete die Gerichtspräsidentin\nin teilweiser Gutheissung der Anträge diverse Änderungen (Löschungen\nbzw. Aufnahmen) an bzw. beauftragte den Gemeinderat mit weiteren Abklärungen.\n\n1.5.\nMit Eingabe vom 26. Juli 2024 stellte die Gesuchstellerin \"wiederwägungsweise\" erneut folgenden, mit Verfügung vom 10. Juli 2024 abgewiesenen\nAntrag:\n\n\"In Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2024 sei der Gemeinderat\nergänzend anzuweisen, die Zahlung im Betrag von CHF 50'000.00 zugunsten von Frau D._____ unter 'Vorempfänge' im öffentlichen Inventar zu\n-3-\n\nstreichen und stattdessen den Betrag von CHF 759'478.40 zugunsten von\nFrau D._____ im öffentlichen Inventar unter 'Schenkungen' aufzunehmen.\n\nEventualiter sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2024 der\nGemeinderat ergänzend anzuweisen, die Zahlung im Betrag von\nCHF 50'000.00 zugunsten von Frau D._____ unter 'Vorempfänge' im\nöffentlichen Inventar zu streichen und stattdessen die Beträge von\nCHF 394'478.40 zugunsten von Frau E._____ und CHF 365'000.00\nzugunsten von Herrn A._____ im öffentlichen Inventar unter\n'Schenkungen' aufzunehmen.\"\n\n1.6.\nAm 19. August 2024 erging folgende Verfügung der Gerichtspräsidentin:\n\n\"Der Gemeinderat wird angewiesen, abzuklären, ob es sich bei den Zuwendungen des Erblassers an D._____ um ausgleichungspflichtige\nZuwendungen handelt und diese gegebenenfalls zu inventarisieren und\nden Vermerk 'Diverse belegte Zuwendungen an Frau D._____ in den\nJahren 2018-2020 werden an dieser Stelle nicht aufgeführt, da der\nInventurbehörde keine Angaben über allfällige Unterhaltsverpflichtungen\ndes Erblassers der Begünstigten gegenüber vorliegen und es sich mutmasslich um familienrechtliche Zuwendungen handelt.' zu streichen.\"\n\n2.\nGegen diese ihm am 20. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der\nBeschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 30. August\n2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" Es sei die Verfügung vom 19. August 2024 aufzuheben.\n\nEventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der\nobergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nUnter Hinweis darauf, dass er gleichentags beim Gerichtpräsidium ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung stelle, ersuchte\ner um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nAngefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars\ngemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid.\n-4-\n\n"}