Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.9 (SE.2021.419) Art. 80 Entscheid vom 4. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro und Rechtsanwältin Luana Trutmann, […] Gesuchstellerin B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schumacher, […] Gegenstand Öffentliches Inventar / Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 19. August 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit auf gerichtliche Aufforderung vom 13. September 2021 hin am 14. Sep- tember 2021 verbesserter Eingabe vom 1. Juli 2021 ersuchte die Gesuch- stellerin beim Bezirksgericht Lenzburg um Erstellung eines öffentlichen In- ventars über den Nachlass von C._____ (im Folgenden Erblasser), von Q._____, geboren am tt.mm.jjjj und verstorben am tt.mm.jjjj, zuletzt wohnhaft gewesen in R._____. 1.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 beauftragte die Gerichtspräsidentin den Gemeinderat von R._____ mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars. Es erfolgten Rechnungsrufe am tt.mm.2022 (mit falscher Angabe der Eingabestelle Gemeinderat Q._____) und am tt.mm.2022 (mit Angabe der korrekten Eingabestelle Gemeinderat R._____ und unter Neuansetzung der Eingabefrist) unter Hinweis darauf, dass bei Nichtanmeldung die in Art. 590 ZGB erwähnten Folgen einträten. 1.3. Das öffentliche Inventar in seiner korrigierten Fassung vom 11. März 2024 ging am 12. März 2024 beim Gerichtspräsidium Lenzburg ein. Mit Verfü- gung vom 15. März 2024 wurde das öffentliche Inventar zur Einsicht wäh- rend 30 Tagen ab Publikation im kantonalen Amtsblatt (tt.mm.2024) auf- gelegt unter Hinweis auf die Möglichkeit, begründete und belegte Ergän- zungs- und Berichtigungsbegehren zu stellen. 1.4. Mit Eingaben vom 18. April bzw. 22. April 2024 stellten die Gesuchstellerin (die [zweite] Ehefrau des Erblassers) und der Beschwerdeführer (der Sohn des Erblassers aus erster Ehe) diverse Ergänzungs- und Berichtigungs- anträge. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 ordnete die Gerichtspräsidentin in teilweiser Gutheissung der Anträge diverse Änderungen (Löschungen bzw. Aufnahmen) an bzw. beauftragte den Gemeinderat mit weiteren Ab- klärungen. 1.5. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 stellte die Gesuchstellerin "wiederwägungs- weise" erneut folgenden, mit Verfügung vom 10. Juli 2024 abgewiesenen Antrag: "In Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2024 sei der Gemeinderat ergänzend anzuweisen, die Zahlung im Betrag von CHF 50'000.00 zu- gunsten von Frau D._____ unter 'Vorempfänge' im öffentlichen Inventar zu -3- streichen und stattdessen den Betrag von CHF 759'478.40 zugunsten von Frau D._____ im öffentlichen Inventar unter 'Schenkungen' aufzunehmen. Eventualiter sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2024 der Gemeinderat ergänzend anzuweisen, die Zahlung im Betrag von CHF 50'000.00 zugunsten von Frau D._____ unter 'Vorempfänge' im öffentlichen Inventar zu streichen und stattdessen die Beträge von CHF 394'478.40 zugunsten von Frau E._____ und CHF 365'000.00 zugunsten von Herrn A._____ im öffentlichen Inventar unter 'Schenkungen' aufzunehmen." 1.6. Am 19. August 2024 erging folgende Verfügung der Gerichtspräsidentin: "Der Gemeinderat wird angewiesen, abzuklären, ob es sich bei den Zu- wendungen des Erblassers an D._____ um ausgleichungspflichtige Zuwendungen handelt und diese gegebenenfalls zu inventarisieren und den Vermerk 'Diverse belegte Zuwendungen an Frau D._____ in den Jahren 2018-2020 werden an dieser Stelle nicht aufgeführt, da der Inventurbehörde keine Angaben über allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers der Begünstigten gegenüber vorliegen und es sich mut- masslich um familienrechtliche Zuwendungen handelt.' zu streichen." 2. Gegen diese ihm am 20. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 30. August 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " Es sei die Verfügung vom 19. August 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." Unter Hinweis darauf, dass er gleichentags beim Gerichtpräsidium ein Ge- such um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung stelle, ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie darum, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. -4- 1.1. Das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff. ZGB gehört in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000 E. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Bundesgericht (BGE 139 III 225) allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kan- tone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wendet diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei die Kantone eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung ver- weisen können. Auch wenn es sich im letzteren Fall bei der Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, um Bundesrecht handelt, gelangt dieses als kanto- nales Recht zur Anwendung. Beim Verfahren der Inventaraufnahme im Sinne von Art. 581 ff. ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 580 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aar- gau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Nach § 66 Abs. 4 EG ZGB sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO – als kantonales Recht (vgl. vorstehenden Absatz) – anwendbar (vgl. schon AGVE 2013 S. 381 ff.). Die Rechtsmittel, die gegen in solchen Verfahren ergangene Entscheide zur Verfügung stehen, sind diejenigen der (wiederum als kan- tonales Recht angewendeten) ZPO. 1.2. 1.2.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Gut- heissung eines Antrags der Gesuchstellerin um Berichtigung bzw. Ergän- zung eines öffentlichen Inventars den Gemeinderat R._____ zu weiteren Abklärungen angewiesen. Daneben sind auch noch aufgrund des Ent- scheids der Gerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 weitere Abklärungen im Gange. Damit liegt noch kein genehmigtes öffentliches Inventar vor. Erst die Genehmigung des öffentlichen Inventars durch die zuständige Behörde (im Kanton Aargau der Gerichtspräsident, § 66 Abs. 3 EG ZGB), die even- tuell erst durch das (für sich genommen eine prozessleitende Handlung darstellende) Ansetzen der Deliberationsfrist nach Art. 587 Abs. 1 ZGB nach aussen zum Ausdruck gelangt, stellt aber den Endentscheid im sum- marischen Verfahren betreffend Erstellung eines öffentlichen Inventars dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 [= BGE 144 III 313 dort nicht publizierte] E. 1.1 ). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung als prozessleitender Entscheid zu qualifizieren. Als Rechtsmittel dagegen steht unter den in Art. 319 lit. b ZPO (als kantonales Recht) statu- ierten Voraussetzungen die Beschwerde zur Verfügung. Da das (kanto- nale) Recht nicht explizit die Anfechtbarkeit einer Verfügung wie der vorlie- -5- gend angefochtenen vorsieht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO als kantonales Recht), ist vom Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nachzuweisen (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO als kantonales Recht). 1.2.2. In seiner Beschwerde (S. 2 f., Rz. 4 ff.) führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht ein rechtli- cher sein müsse, sondern auch bloss tatsächlich-wirtschaftlicher Natur sein könne. Er verfüge über keine der "hier gegenständlichen Zuwendungen" mehr; er habe sämtliche Gelder an den Erblasser rücküberwiesen oder für den Erblasser investiert. Durch die in der angefochtenen Verfügung ange- ordnete Aufnahme der Zuwendungen im öffentlichen Inventar würde der Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise finanziell benachteiligt, in gewissen Fällen sogar doppelt. Damit liege ein nach Art. 319 lit. b ZPO zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Vor diesem Hintergrund sowie als ge- setzlicher Erbe des Erblassers habe er auch ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Überprüfung der vorliegenden Verfügung und sei entspre- chend materiell und formell beschwert. 1.2.3. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Antrag einer Mit- erbin des Beschwerdeführers (Gesuchstellerin) stattgegeben. Da dieser zu diesem Antrag vor Vorinstanz keinen abweichenden Antrag gestellt hatte, ist eine formelle Beschwer des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, die dann gegeben ist, wenn dem Antrag einer Partei nicht (vollumfänglich) stattgegeben worden ist (so der Beschwerdeführer selber in der Be- schwerde Rz. 6; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 31 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Demgemäss hat der Be- schwerdeführer eine materielle Beschwer, d.h. eine Beeinträchtigung sei- ner Rechtsstellung durch den ergangenen Entscheid, darzutun (REETZ, a.a.O., N. 32 [iii] der Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZPO). Ob und inwieweit eine Partei, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde führt, über den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinaus auch noch eine materielle Beschwer (zur Beschwer als spezifische Ausformung des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren, vgl. REETZ, a.a.O., N. 30 der Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZPO) darzutun hat, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. zur vergleichbaren Situation bei den vor- sorglichen Massnahmen [Art. 261 ff. ZPO] SPRECHER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 16 ff. zu Art. 261 ZPO, wonach der nicht wiedergutzuma- chende Nachteil gemäss Art. 261 lit. b ZPO im Massnahmeverfahren eine ähnliche Funktion wie das Rechtsschutzinteresse im ordentlichen Ver- fahren übernehme, nämlich die einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 f. ZPO, aber in der Praxis als materielle Begründetheits- voraussetzung behandelt werde). Denn, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht erkennbar. -6- 2. 2.1. Für die Schulden des Erblassers haften die Erben persönlich (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und solidarisch (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Um die mit dem Erb- schaftsanfall verbundene Gefahr der unbeschränkten Schuldenhaftung zu- verlässig abschätzen zu können und gegebenenfalls zu begrenzen, gibt das Gesetz jedem Erben die Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu ver- langen (Art. 580 ff. ZGB) und erst nach dessen Durchführung zu entschei- den, ob er (i) die Erbschaft ausschlagen, (ii) vorbehaltlos annehmen, (iii) unter öffentlichem Inventar annehmen oder (iv) amtlich liquidieren lassen will (Art. 588 ZGB). Grundlage für die sachgemässe Wahl der Erben ist das Inventar, das die genaue und sichere Kenntnis des Erbschaftsstandes zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2). Es besteht in der Anlegung ei- nes Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wo- bei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Mit der Aufnahme des Inventars erfolgt ein Rechnungsruf auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, binnen einer bestimmten, mindestens einmonatigen Frist ihre Forderungen und Schulden anzumel- den (Art. 582 Abs. 1 und 3 ZGB). Alle bis zum Schluss dieser Auskündungs- frist angemeldeten und die aufgrund der öffentlichen Bücher, der Papiere des Erblassers (vgl. Art. 583 ZPO) oder nach den Auskünften der Erben oder Dritter ermittelten Aktiven und Passiven sind im Inventar zu ver- zeichnen, ohne dass eine Prüfung stattfindet, ob diese rechtlich verbindlich existieren (NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erb- recht, 5. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 581 ZGB). Nach Ablauf der Auskündungs- frist wird das Inventar geschlossen und den Beteiligten während wenigs- tens eines Monats zur Einsicht aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Mit der Auflegung erhalten die Erben die Möglichkeit, einen Überblick über die Ver- mögensverhältnisse des Erblassers zu gewinnen (LEU/BRUGGER, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 7. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 584 ZGB). Wäh- rend der Auflegungsfrist besteht insbesondere die Möglichkeit, beim hierfür zuständigen Gerichtspräsidium Ergänzungen und Berichtigungen des In- ventar-Verzeichnisses zu verlangen (LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 584 ZGB; PFYL, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [Art. 587-590 ZGB], 1996, S. 11 mit dem Hinweis, dass die in Art. 584 Abs. 1 ZGB vorgesehene Einsichtnahme ohne Möglichkeit, die Korrektur der Einträge zu verlangen, keinerlei Sinn ergäbe). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe auf- gefordert, sich binnen (einer erstreckbaren) Monatsfrist (Deliberationsfrist) über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 ZGB). Innert der an- gesetzten Frist kann der Erbe unter den eingangs dieses Absatzes erwähn- ten vier Möglichkeiten (i)-(iv) auswählen (vgl. Art. 588 Abs. 1 ZGB; vgl. aber LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 588 ZGB, wonach einem Erben diese Wahlmöglichkeit nicht mehr offensteht, wenn er seinen Entscheid unabhän- -7- gig vom öffentlichen Inventar bereits durch Ausschlagung, vorbehaltlose Annahme oder Einmischung getroffen hat). 2.2. 2.2.1. Die Wirkung einer Annahme einer Erbschaft unter öffentlichem Inventar be- steht darin, dass die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf den Erben übergehen (Art. 589 ZGB). Auch die Annahme unter öffentlichem Inventar führt also zu einem Erwerb der Erbschaft nach dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) mit der Wirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Dies gilt uneingeschränkt für die Nachlassaktiven, auch für die nicht im Inventar auf- geführten (NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., N. 1 zu Art. 589 ZGB). Für die Passiven haftet der unter öffentlichem Inventar annehmende Erbe demge- genüber grundsätzlich nur insoweit, als diese im Inventar aufgeführt sind (Art. 589 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Inventarisierungseintrag ermöglicht es dem Gläubiger, den Erben im entsprechenden Umfang in gleicher Weise zu belangen wie Erben, die vorbehaltlos angenommen haben. Nicht frist- gerecht angemeldete Forderungen werden nicht inventarisiert, mit der Folge, dass den Gläubigern des Erblassers die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar sind (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten ist immerhin eine Bereicherungshaftung des unter öffentlichem Inventar an- nehmenden Erben für Schulden des Erblassers, die der Gläubiger ohne eigene Schuld nicht zur Anmeldung brachte (Art. 590 Abs. 2 ZGB). Das Institut des öffentlichen Inventars erfüllt nach dem Gesagten eine bloss beschränkte Aufgabe: Es dient "einzig" der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt Ersteren in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken. Es hat keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passi- ven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4; präzisierend das Obergericht des Kantons Zürich, wonach das öffentliche Inventar inso- weit eine konstitutive Funktion habe, als es den Erben ermögliche, durch Annahme unter öffentlichem Inventar die Haftung für Erbschaftsschulden zu beschränken [Urteil LF180091-O/U vom 7. Mai 2019 E. IV.1 und IV.2]). 2.2.2. Ein öffentliches Inventar soll zwar einen möglichst genauen Überblick über die Erbmasse (Aktien und Passiven) geben (vgl. E. 2.1). Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass jede während der Auflagefrist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB verlangte Berichtigung bzw. Ergänzung vorgenommen werden muss. Die Rechtsnatur und die beschriebenen Rechtswirkungen des im summarischen Verfahren zu erstellenden öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB) haben nämlich spezifische Auswirkungen auf das Erfor- -8- dernis des Rechtsschutzinteresses, das von ZÜRCHER (in: ZPO-Kommen- tar, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 ZPO) als "wohl grundlegendste Prozess- voraussetzung" bezeichnet wird. Die Gerichtsbarkeit soll nicht zur Klärung von Fragen zur Verfügung gestellt werden, die für die Parteien insoweit ohne Relevanz sind, dass durch ihre Klärung ihre rechtliche Position nicht verändert wird. Aus dieser Überlegung heraus steht etwa einer Partei kein Rechtsmittel zur Verfügung, wenn sie keine Änderung des Entscheid- dispositivs, sondern lediglich die Änderung der dem Entscheid gegebenen Begründung verlangt. Wird lediglich zu diesem Zweck ein Rechtsmittel er- hoben, wird auf dieses mangels Beschwer (als spezifische Ausformung des Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren) nicht eingetreten (vgl. REETZ, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 33 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). 2.2.3. Mit Blick auf die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses ist zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers zu differenzieren: 2.2.3.1. Ein Rechtsschutzinteresse zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen die Ergänzung oder Korrektur ablehnenden Entscheid ist selbstredend dem Gläubiger des Erblassers zuzubilligen, weil er bei einer Nichtin- ventarisierung seiner Forderung (trotz fristgerechter Anmeldung) im Falle der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar durch den Erben diesem gegenüber seines Anspruchs verlustig geht (Art. 590 ZGB; PFYL, a.a.O., S. 11 f., Fn. 21; LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 584 ZGB; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 5 zu Art. 584 ZGB). Zu be- tonen ist hier, dass eine vom Gläubiger des Erblassers verlangte nach- trägliche Aufnahme seiner Forderung in das öffentliche Inventar bzw. des- sen nachträgliche Berichtigung nur dann vorgenommen werden kann, wenn er die Forderung innert der Auskündungsfrist angemeldet hat bzw. die angemeldete Forderung nicht im eingegebenen, sondern in einem zu tiefen Betrag in das Inventar aufgenommen worden ist (PFYL, a.a.O., S. 12 f.; TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 5 zu Art. 584 ZGB; dazu dass eine vom Gläubiger angemeldete Forderung nicht noch im Sinne von Art. 581 Abs. 1 in fine ZGB zu schätzen ist, LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 581 ZGB). 2.2.3.2. Anders verhält es sich bezüglich des Rechtsschutzinteresses aufseiten des Erben. 2.2.3.2.1. Schon darüber, ob die Erben ihrerseits bereits im summarischen Inventar- verfahren rügen können oder sogar, auf die Gefahr hin, sonst mit dem Ein- wand ausgeschlossen zu sein, rügen müssen, es sei ein Passivum formal nicht korrekt ins Inventar aufgenommen werden, besteht in der Recht- -9- sprechung keine Einigkeit. Das Obergericht des Kantons Zürich weist im Beschluss vom 6. Mai 2019 (VB190002) darauf hin, dass vier Konstel- lationen denkbar sind: (a) Die Erben können sich gegen die formell fehler- hafte Inventarisierung einer Forderung, d.h. deren Inventarisierung trotz verspäteter Anmeldung und trotz fehlender Voraussetzungen von Art. 583 ZGB, überhaupt nicht wehren; (b) die Erben können sich gegen eine zu Unrecht erfolgte Inventarisierung erst im Rahmen eines ordentlichen Zivil- prozesses wehren; (c) eine Inventarisierung kann im summarischen Ver- fahren mit eingeschränkter Willkürkognition, aber alsdann auch in einem späteren Zivilprozess, dann mit voller Kognition, auf ihre formelle Rechts- mässigkeit überprüft werden; (d) die Frage der formellen Rechtmässigkeit einer Inventarisierung (eines Passivums) muss abschliessend im summa- rischen Verfahren erfolgen. Das Obergericht des Kantons Zürich gelangt dabei zum Schluss, die Auffassung (d) überzeuge aus Gründen der Sym- metrie, weil so die Inventarisierung der Erbschaftspassiva in beide Richtun- gen verbindlich würde. Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 144 III 313 (E. 3.2) dafürgehalten, dass auch die Frage, ob eine Forderung rechtzeitig angemeldet oder die Präklusionswirkung von Art. 590 ZGB ein- getreten sei, nicht schon bei der Aufnahme des Inventars, sondern in einem nachfolgenden Zivilprozess zu entscheiden sei; hieran ändere nichts, dass Erbschaftsgläubiger berechtigt seien, gegen die Nichtaufnahme ihrer For- derung in das Inventar vorzugehen. Die vom Obergericht des Kantons Zürich im besagten Beschluss vertretene Auffassung überzeugt nicht. Symmetriegründe erscheinen als Argument unpassend, weil sich die Ausgangssituation für Gläubiger und Erben hin- sichtlich der Erbschaftspassiva unterschiedlich gestaltet. Der Gläubiger muss auf die Gefahr hin, sonst für den Fall der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar, seiner Forderung verlustig zu gehen (Art. 590 Abs. 1 ZGB), im summarischen Verfahren handeln. Demgegenüber ist nicht einzusehen, wieso der Erbe bloss aus Symmetriegründen gezwungen sein soll, seine Einwendungen gegen eine angeblich formell unrecht- mässige Aufnahme einer Erbschaftsschuld im Inventar einerseits im sum- marischen und die materiellen Einwendungen anderseits im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Ob dagegen die Variante (b) (so offenbar das Bundesgericht in BGE 144 III 313 E. 3.2) oder die Variante (c) vorzuziehen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden, weil die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen keine Erbschafts- passiven betreffen. 2.2.3.2.2. Was die (angeblich fehlerhafte) Aufnahme von Aktiven bzw. deren (an- geblich fehlerhafte) Bewertungen anbelangt, ist von vornherein zweifelhaft, ob Erben im summarischen Inventarverfahren geltend machen können, es seien Erbschaftsaktiven zu Unrecht ins Inventar aufgenommen bzw. nicht aufgenommen worden und/oder Aktiven seien im Inventar zu tief bzw. zu - 10 - hoch bewertet. Auf jeden Fall erwähnen weder das Bundesgericht (in BGE 144 III 313 E. 2.4, aber auch E. 3.2) noch das Obergericht des Kantons Zürich (in seinen Parallelfällen LF180091-O/U und VB190002), dass die Weigerung der Inventurbehörde, ein Aktivum ins Inventar aufzunehmen oder ein Aktivum anders zu bewerten, vom antragstellenden Erben mit ei- nem Rechtsmittel angefochten werden kann. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse ist leichthin auch nicht ersichtlich. Denn: Alle Akti- ven einer Erbschaft (ob den Erben bekannt oder nicht) gehen im Sinne von Art. 560 Abs. 1 ZGB auch dann auf die Erben über, wenn diese die Erb- schaft unter öffentlichem Inventar annehmen. Ist ein Erbe der Auffassung, es seien Aktiven zu Unrecht nicht ins Inventar aufgenommen worden bzw. diese seien zu tief oder zu hoch bewertet, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Interesse daran bestehen kann, deswegen das öffentliche Inventar auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, weil der Streit um den materiellen Bestand und Inhalt der Aktiven (und Passiven) der Erbschaft erst im späteren Zivil- prozess ausgetragen werden kann (BGE 144 III 313 E. 2.4). Bei dieser Sachlage ist es dem betroffenen Erben doch ohne Weiteres möglich, auf- grund des Inventars und seines zusätzlichen Wissens (das auch falsch sein kann) seinen Entscheid im Sinne von Art. 588 ZGB auch ohne entspre- chende Korrektur des Inventars zu treffen, womit der Zweck der Inventar- erstellung erreicht ist. Eine Ausnahme ist wohl zuzulassen für den Fall, dass die in Art. 581 Abs. 1 in fine ZGB vorgeschriebene Schätzung eines oder mehrerer Inventar- stücke ausgeblieben ist und ein Erbe dies rügt und dabei glaubhaft darlegt, dass die entsprechende Schätzung (auch wenn sie für einen späteren Zivil- prozess nicht bindend ist) ausschlaggebend dafür ist, von welcher der nach Art. 588 ZGB offenstehenden Optionen Gebrauch gemacht wird. Dagegen ist für den Fall, dass eine Schätzung vorliegt, grundsätzlich kein schützens- wertes Interesse eines Erben ersichtlich, dass in einem Rechtsmittel- verfahren ein höherer Wert festgestellt werde, nachdem dieser sowieso keine Verbindlichkeit für einen späteren Zivilprozess zu erlangen ver- möchte (LEU/BRUGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 581 ZGB). 3. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist ein schützenswertes Inte- resse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung bzw. ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich: 3.1. Im öffentlichen Inventar sowohl in seiner ersten Fassung (act. 86 und 89) als auch in seiner zweiten (act. 102 und 105) wurden unter der Rubrik "Erb- schafts- und schenkungssteuerwirksame Zuwendungen" in den Unter- rubriken "Vorempfänge" und "Schenkungen" ein Vorempfang von D._____, der ersten Ehefrau des Erblassers und der Mutter des Beschwerdeführers, über einen Betrag von Fr. 50'000.00 aufgeführt bzw. erwähnt, dass diverse - 11 - belegte Zuwendungen an D._____ in den Jahren 2018-2020 nicht aufgeführt würden, weil keine Angaben über allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers ihr gegenüber vorlägen und es sich mutmasslich um familienrechtliche Zuwendungen gehandelt habe. Mit Eingabe vom 18. April 2024 verlangte die Gesuchstellerin, dass die als Unterhaltsverpflichtungen deklarierten Überweisungen an die geschiedene Ehegattin des Erblassers (D._____, die Mutter des Beschwerdeführers) korrekterweise als Schenkungen zu deklarieren seien (act. 134). Mit ihrer Verfügung vom 10. Juli 2024 (E. 4.1.2 betreffend Antrag c) wies die Gerichtspräsidentin diesen Antrag ab mit der Begründung, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich sei und von der Gesuchstellerin auch nicht klar dargelegt werde, weshalb es sich um Schenkungen handeln solle (act. 201). Daraufhin verlangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Juli 2024 wiedererwägungsweise die Streichung des im Inventar unter dem Titel "Vorempfänge" aufgeführten Betrags von Fr. 50'000.00 zugunsten von D._____ und stattdessen die Aufnahme eines Gesamtbetrags von Fr. 759'478.40 als Schenkungen zu deren Gunsten bzw. eventualiter die Aufnahme von Beträgen von Fr. 365'000.00 und Fr. 394'478.40 zugunsten von deren Kindern, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester E._____. D._____, die als weder gesetzliche noch eingesetzte Erbin keine Vorempfänge habe erhalten können, habe – so die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs – in einer polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2021 zugestanden, vom Erblasser nach Entfall seiner Unterhaltspflichten ihr und ihren Kindern gegenüber und mithin ohne Rechtspflicht einen Gesamtbetrag von Fr. 759'478.40 (inkl. des Betrags von Fr. 50'000.00) erhalten zu haben und die jeweiligen Einzelbeträge jeweils hälftig an ihre Kinder (den Beschwerdeführer und seine Schwester) weitergeleitet zu haben, mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 29'478.40, der vollumfänglich an die Schwester gegangen sei (act. 212 f.). Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2024 wies die Gerichts- präsidentin (ausschliesslich in der Verfügungsbegründung, vgl. E. 2) das Begehren ab, die Zahlung des Erblassers vom 20./21. Oktober 2020 über Fr. 50'000.00 zugunsten von D._____ mit der Bezeichnung "Erbvorb." im öffentlichen Inventar unter "Schenkungen" aufzuführen; dem Inventar komme keine materiellrechtliche Bedeutung zu, weshalb vorliegend nicht darüber befunden werde, auf welcher rechtlichen Basis (causa) die ge- nannte Zahlung erfolgt sei. Dagegen wies sie den Gemeinderat R._____ an, abzuklären, ob es sich bei den Zuwendungen des Erblassers an D._____ um ausgleichungspflichtige Zuwendungen handle, und diese ge- gebenenfalls – unter Löschung des bisherigen Vermerks (''Diverse belegte - 12 - Zuwendungen an Frau D._____ in den Jahren 2018-2020 werden an dieser Stelle nicht aufgeführt, da der Inventurbehörde keine Angaben über allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers der Begünstigten ge- genüber vorliegen und es sich mutmasslich um familienrechtliche Zuwen- dungen handelt.'') – zu inventarisieren; aus der aargauischen Praxis, wo- nach das ordentliche Steuerinventar in der Regel inhaltlich und formell mit den erbrechtlichen Inventaren übereinstimme, ergebe sich, dass auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, d.h. Vorempfänge, aufzunehmen seien, weil diese für die Festsetzung der auch steuerlich bedeutsamen Erbquoten und die Steuersatzbestimmung massgeblich seien. 3.2. Mit seiner gegen diese Anweisung gerichteten Beschwerde bringt der Be- schwerdeführer vor, das Bezirksgericht (recte die Gerichtspräsidentin) Lenzburg habe bei ihrem Entscheid ausser Acht gelassen, dass die "hier gegenständlichen Zuwendungen" (gemeint offenbar vom Erblasser stam- mende, von diesem an die Mutter überwiesene und von dieser an den Be- schwerdeführer weitergeleitete Geldbeträge über Fr. 13'000.00 am 20. Februar 2019, Fr. 175'000.00 am 26. Oktober 2020 und Fr. 125'000.00 am 4. November 2020, vgl. Beschwerdebeilagen 2-4) allesamt vom Be- schwerdeführer wieder an den Erblasser zurückerstattet oder in dessen Auftrag investiert worden seien. So habe er seinem Vater in drei Tranchen von Fr. 10'000.00 am 28. Januar 2021, Fr. 17'000.00 am 9. Februar 2021 und Fr. 35'000.00 am 15. Februar 2021 insgesamt Fr. 62'000.00 bar über- geben. Weiter habe er ihm Fr. 165'000.00 für den Kauf zweier Fahrzeuge (VW Golf, den der Vater in der Folge dem Sohn geschenkt habe und Audi RS 6 Avant 4.0 TFSI V8) geliehen (Beschwerdebeilagen 5 - 7). Im März 2021 habe ihm sodann seine Schwester einen Teil der "hier gegenständ- lichen Zuwendungen" in der Höhe von Fr. 226'500.00 "zum Zwecke ge- meinsamer Investitionen mit dem Erblasser" in verschiedenste Sachwerte überwiesen; in der Folge habe der Beschwerdeführer die Uhr Patek Phi- lippe Nautilus 5711/1A-010 für Fr. 137'000.00 gekauft (Beschwerde- beilagen 8 und 9). Nach einem Streit im April 2021 habe der Beschwerde- führer dann das gesamte auf seinem Ausbildungskonto liegende Geld in der Höhe von Fr. 331'000.00 wieder an den Erblasser überwiesen (Beschwerdebeilage 10). Damit sei deutlich ersichtlich, dass die in Frage stehenden Zuwendungen nie zur freien Verfügung des Beschwerdeführers gestanden hätten. Im Gegenteil habe er offensichtlich Forderungen gegen- über dem Nachlass, die teilweise auch bereits im öffentlichen Inventar be- rücksichtigt seien (vgl. act. 101). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass Zahlungen zu Ausbildungszwecken, wie dies vorliegend der Fall sei, nicht ausgleichspflichtig seien. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Zuwendungen der Ausgleichungspflicht unterlägen, würde dies für den Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung bedeuten für etwas, das gar nie ihm gegolten habe. Im Falle des VW Golf hätte die Sache zudem die kuriose Folge, dass einerseits der Beschwerdeführer - 13 - gegenüber der Erbengemeinschaft im Umfang des Kaufpreises des Fahr- zeuges ausgleichungspflichtig wäre und anderseits das Fahrzeug in die Erbmasse falle, womit dem Beschwerdeführer keinerlei oder kaum An- sprüche zustehen würde. Gleiches gelte für die Uhr Patek Philippe Nautilus 5711/1A-010. Aus diesen Gründen seien der VW Golf und besagte Uhr aus dem Inventar zu löschen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer scheint somit von der Vorstellung geleitet zu sein, dass eine Aufnahme der (via die Mutter D._____) an ihn (und seine Schwester) gelangten Zahlungen als Zuwendungen im öffentlichen In- ventar eine finanzielle Belastung für ihn bedeute, d.h. zur Folge habe (Be- schwerde Rz. 29). Diese Auffassung ist verfehlt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das öffentliche Inventar nur bezüglich Schulden des Erb- lassers zulasten des Gläubigers, der seine Forderung nicht oder verspätet angemeldet hat, Wirkungen entfaltet (Art. 590 ZGB). Zwischen den Erben wird der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern eines späteren Zivilprozesses geführt (BGE 144 III 313 E. 2.4). Das muss ebenfalls hinsichtlich nach Art. 626 ff. ZGB ausgleichungspflichtiger oder nach Art. 527 ZGB bedeutsamer Zuwendungen gelten. Die Frage, zu deren Klärung die Gerichtspräsidentin im angefochtenen Ent- scheid den Gemeinderat angewiesen hat, betrifft keine Schulden des Erb- lassers und nicht einmal Nachlassaktiven, sondern vom Erblasser vor sei- nem Tode vorgenommene Veräusserung von Vermögenswerten. Diese können erbrechtlich zwischen den Erben mit Blick auf eine Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder gar eine Herabsetzung (Art. 527 ZGB betreffend Zuwendungen, die an sich der Ausgleichung nach Art. 626 ZGB unterlägen, dieser aber nicht unterliegen, weil ein Erbe ausgeschlagen hat oder der Erblasser die Zuwendung der Ausgleichung entzogen hat etc. vgl. HRUBESCH-MILLAUER, in: Abt/Weibel, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 527 ZGB) Bedeutung erlangen. Ob bzw. inwieweit dies der Fall ist, ist allerdings in entsprechenden ordentlichen Verfahren (insbesondere Herabsetzungs- klage oder Erbteilungsklage) zu klären. Die Inventarisierung bzw. deren Unterbleiben im summarischen Verfahren betreffend Erstellung eines öffentlichen Inventars vermag den Ausgang eines solchen Prozesses in keiner Weise zu präjudizieren, zumal die Institution des öffentlichen Inventars lediglich bezweckt, den Erben den Entscheid nach Art. 588 ZGB zu ermöglichen (vgl. E. 3.3.2). 3.3.2. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Beschwerdeführer geltend ge- macht, inwieweit / dass die Inventarisierung bzw. deren Unterbleiben den Entscheid, den er nach Art. 588 ZGB zu treffen hat, beeinflussen kann. Am - 14 - ehesten erscheint denkbar, dass ein Erbe in Anbetracht der Inventari- sierung von Zuwendungen den falschen Eindruck gewinnt, die Erbschaft sei unter Einschluss dieser Zuwendungen nicht überschuldet, sodass er verleitet werden könnte, die Erbschaft (unter öffentlichem Inventar) an- zunehmen. Im vorliegenden Fall liegt aber auch ohne die Zuwendungen eine Millionenerbschaft vor (gemäss korrigiertem Inventar vom 11. März 2024 war am Todestag ein Reinvermögen von Fr. 6'590'470.00 vorhanden, act. 94). Im Übrigen kann eine solch irrige Vorstellung naturgemäss nur bei einem Erben entstehen, der nicht Empfänger der (angeblichen) Zuwen- dungen ist. Dieser ist für seinen Entscheid nach Art. 588 ZGB nicht darauf angewiesen, ob die Zuwendungen richtig inventarisiert worden sind oder nicht. Es ist ihm auch nicht möglich, sich vor einer Ausgleichung oder einer Herabsetzungsklage dadurch zu immunisieren, dass er im Inventarver- fahren auf eine Nichtinventarisierung hinwirkt (vgl. E. 3.3.1 in fine). 3.3.3. Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er die Genehmigung des öffentlichen Inventars – als Endentscheid des summari- schen Verfahrens (vgl. E. 1.2) – anfechten wollte, um die Aufhebung der Inventarisierung der Zuwendungen zu erreichen, kein schützenswertes In- teresse für eine Rechtsmittelergreifung zuzubilligen. Umso weniger kann bezüglich der vorliegend interessierenden vorgelagerten prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkannt bzw. bejaht werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 4.2. Was den Antrag auf Sistierung des Verfahrens anbelangt, wird auch dieser mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Zudem ist dem Be- schwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Ent- scheid um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Einen solchen kann das Gericht grundsätzlich zurücknehmen, und zwar auch dann, wenn er angefochten ist, sofern dem entsprechenden Rechtsmittel keine Suspensivwirkung zukommt (so Art. 325 ZPO für die Beschwerde) (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 486). Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde (soweit sie aufgehoben wird) gegen- standslos wird. Allerdings sieht das Gesetz keine Doppelspurigkeit in dem Sinne vor, dass eine Partei gegen einen prozessleitenden Entscheid gleich- zeitig Beschwerde erheben und ein Wiedererwägungsgesuch einreichen kann. Die Partei hat sich zu entscheiden. Wird von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht, ist wegen des mit dem Rechtsmittel verbundenen Devolutiveffekts grundsätzlich das Beschwerdeverfahren durchzuführen. - 15 - Art. 256 Abs. 2 ZPO, auf den der Beschwerdeführer in seinem an die Vor- instanz gerichteten Wiedererwägungsgesuch (act. 234) verweist (und wo- nach eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag oder von Amtes wegen aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweist, es sei denn, das Gesetz oder die Rechts- sicherheit ständen entgegen) stellt insoweit keine Spezialbestimmung dar. Denn Art. 256 Abs. 2 ZPO hat nicht prozessleitende Entscheide im Auge, sondern die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Endentscheide. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig / un- begründet im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden kann. Bei diesem Verfah- rensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 (§ 10 Abs. 2 GebührD) fest- zusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin mangels Er- stattung einer Beschwerdeantwort nicht zuzusprechen. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 17 - Aarau, 4. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella