2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsführern den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)