308 ZPO angefochten werden kann. Die Berufungsführer sind somit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 3. Aufgrund der beim vorinstanzlichen Entscheid vorhandenen Rechtsmittelbelehrung, auf welche die Berufungsführer vertrauen durften, werden die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 ist den Berufungsführern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.