Ein Ergänzungs- bzw. Berichtigungsantrag wurde ausweislich der Akten nicht gestellt. Erst der (abschlägige) Entscheid über ein Berichtigungsgesuch verleiht die für die Rechtsmittelergreifung erforderliche Beschwer (vgl. auch die Anmerkung in der Fussnote 30 im Kreisschreiben der Justizleitung über die Ausstellung von Erbbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA 155.200.1.215] für den analogen Fall der Anfechtung einer Erbbescheinigung; vgl. auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.70 vom 16. Mai 2022 E. 2.4), sodass er mit Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO angefochten werden kann.