2.4. Die Berufungsführer legen nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Schliessung der Inventaraufnahme und der Genehmigung des Inventars über einen von ihnen gestellten Antrag abschlägig entschieden hat. Nach der Schliessung der Inventaraufnahme durch die Vorinstanz wäre es den Berufungsführern unbenommen geblieben, dieser entsprechende Er- gänzungs- bzw. Berichtigungsanträge zu unterbreiten, nachdem das Sicherungsinventar, wie vorstehend ausgeführt, jederzeit der Abänderung zugänglich ist. Ein Ergänzungs- bzw. Berichtigungsantrag wurde ausweislich der Akten nicht gestellt.