vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; in der Praxis – so auch vorliegend – werden aber teilweise auch die Schulden verzeichnet). Im Inventar sind Zahl und Art der zum Nachlass gehörenden Vermögensstücke aufzuführen (LEU/GABRIELI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 553 ZGB). Umstrittene Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass nicht klar feststeht, sind unter Vorbehalt ins Inventar aufzunehmen (BGE 118 II 264 E. 4b/bb; LEU/GABRIELI, a.a.