ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1). Der erforderliche Inhalt des Inventars bestimmt sich durch diese Sicherungsfunktionen. Zu inventarisieren sind alle noch existierenden Vermögenswerte des Nachlasses, mithin die Aktiven, nicht aber die Passiven (EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 553 ZGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2;