2.2. Die Berufungsführer bringen mit Berufung vor, dass die im Sicherungsinventar aufgeführten Darlehen an die Berufungsführerin 1 in Höhe von Fr. 8'415.00 sowie an den Berufungsführer 2 von Fr. 28'350.00 nicht existieren würden und deshalb aus dem Sicherungsinventar zu streichen seien.