zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB), betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Dabei ist für den Streitwert auf den Bruttowert der Aktiven abzustellen (DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 91 ZPO). Nachdem die Erbschaft mehr als Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. Sicherungsinventar act. 27), ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Berufungsführer ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen.