1.2. Bei der Anordnung und Genehmigung eines Inventars im Sinne von Art. 490 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 490 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidium übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen. -4-