Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden betreffend Genehmigung eines infolge Nacherbeneinsetzung erstellten Inventars nach Art. 490 Abs. 1 ZGB. Dem Inhalt und Verfahren nach handelt es sich bei einem solchen Inventar um ein Sicherungsinventar im Sinne von Art. 553 ZGB (RICKLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 490 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1). Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.