2.3. Mit Entscheid vom 8. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Sicherungsinventar über den Nachlass von D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____ und T._____, gestorben am tt.mm.jjjj, wohnhaft gewesen […], R._____, wird genehmigt. 2. Die Erbin 1 wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Erbschaft innert drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung ausschlagen kann (Art. 566 bis 568 ZGB). 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und die Inventarkosten von Fr. 119.80, zusammen Fr. 619.80, sind von der Erbschaft zu tragen."