Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.8 (SE.2023.570) Art. 73 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Berufungs- A._____, führerin 1 […] Berufungs- B._____, führer 2 […] Berufungs- C._____, führer 3 […] Gegenstand Sicherungsinventar -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am tt.mm.jjjj verstarb D._____ (Erblasser) in Q._____. Als gesetzliche Er- ben hinterliess er seine Tochter A._____ (geb. […]), seine beiden Söhne B._____ und C._____ sowie seine Ehefrau E._____. 2. 2.1. Aufgrund der Einsetzung der überlebenden Ehegattin als Vorerbin gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 16. April 2021 ersuchte das Bezirksgericht Rhein- felden, Präsidium des Zivilgerichts, die Gemeindekanzlei R._____ mit Ver- fügung vom 15. Dezember 2023 um die Aufnahme eines Sicherungsinven- tars. 2.2. Die Gemeindekanzlei R._____ reichte am 23. Juli 2024 beim Bezirksge- richt Rheinfelden das Sicherungsinventar ein. 2.3. Mit Entscheid vom 8. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Rheinfel- den, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Sicherungsinventar über den Nachlass von D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____ und T._____, gestorben am tt.mm.jjjj, wohnhaft gewesen […], R._____, wird genehmigt. 2. Die Erbin 1 wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Erbschaft in- nert drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung ausschlagen kann (Art. 566 bis 568 ZGB). 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und die Inventarkosten von Fr. 119.80, zusammen Fr. 619.80, sind von der Erbschaft zu tragen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhoben die Nachkommen des Erblas- sers beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diesen Ent- scheid. Die Eingabe wurde von C._____ in seinem eigenen Namen sowie in Vertretung seiner beiden Geschwister unterzeichnet. 3.2. Der Instruktionsrichter setzte den Nachkommen am 4. September 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen zur eigenhändigen Unterzeichnung bzw. zur Nachreichung einer Vollmacht für C._____ an. -3- 3.3. Am 6. September 2024 (Postaufgabe) reichte B._____ seine persönliche Unterschrift nach. 3.4. Mit Eingabe vom 7. September 2024 übermittelte auch A._____ ihre per- sönliche Unterschrift. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden betref- fend Genehmigung eines infolge Nacherbeneinsetzung erstellten Inventars nach Art. 490 Abs. 1 ZGB. Dem Inhalt und Verfahren nach handelt es sich bei einem solchen Inventar um ein Sicherungsinventar im Sinne von Art. 553 ZGB (RICKLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 490 ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1). Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichts- barkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das sum- marische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 139 III 225 E. 2.2) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übri- gen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiter- hin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung auf- stellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. De- ren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar. 1.2. Bei der Anordnung und Genehmigung eines Inventars im Sinne von Art. 490 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zustän- digen Behörde (Art. 490 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidium übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfah- rens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen. -4- 2. 2.1. 2.1.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, ansons- ten mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätz- lich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesge- richts 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2; EMMEL/AMMANN, in: Praxiskommentar zum Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 12 zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB). Sicherungsmassregeln, und somit auch das Inventar i.S.v. Art. 490 Abs. 1 ZGB (vgl. EMMEL/AMANN, a.a.O., N. 3 zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB), betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Dabei ist für den Streitwert auf den Bruttowert der Aktiven abzustellen (DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 91 ZPO). Nachdem die Erbschaft mehr als Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. Sicherungsinventar act. 27), ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Berufungsführer ist deshalb als Berufung entgegenzuneh- men. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.1.2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pen- dant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht. Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Par- tei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Verfahren dürfen gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG nicht enger um- schrieben werden als für die Beschwerde ans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmit- telkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist (SEILER, Die -5- Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung des Rechtsmit- tels voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vor- liegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittelanträge und deren Begrün- dung zu ermitteln (SEILER, a.a.O., Rz. 533). Der Rechtsmittelkläger hat im Rechtsmittel darzulegen, woraus er seine Legitimation ableitet (BGE 125 I 173 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 4P.231/2000 vom 3. Ja- nuar 2001 E. 1). 2.2. Die Berufungsführer bringen mit Berufung vor, dass die im Sicherungsin- ventar aufgeführten Darlehen an die Berufungsführerin 1 in Höhe von Fr. 8'415.00 sowie an den Berufungsführer 2 von Fr. 28'350.00 nicht exis- tieren würden und deshalb aus dem Sicherungsinventar zu streichen seien. 2.3. Die Aufnahme eines Sicherungsinventars nach Art. 553 ZGB wird nament- lich in Fällen der Nacherbeneinsetzung angeordnet (Art. 490 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 1.1). Das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB bezweckt, den Bestand der bei Eröffnung des Erbgangs vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen, um zu verhindern, dass solche zwischen Erbgang und Tei- lung unbemerkt verschwinden können (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es er- bringt im Sinn von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermö- genswerte bei Eröffnung des Erbgangs in der im Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in die- sem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten (BGE 120 Ia 258 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 E. 2.1). Der erforderliche Inhalt des Inventars bestimmt sich durch diese Sicherungsfunktionen. Zu inventarisieren sind alle noch existierenden Vermögenswerte des Nachlas- ses, mithin die Aktiven, nicht aber die Passiven (EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 553 ZGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; in der Praxis – so auch vorliegend – wer- den aber teilweise auch die Schulden verzeichnet). Im Inventar sind Zahl und Art der zum Nachlass gehörenden Vermögensstücke aufzuführen (LEU/GABRIELI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 553 ZGB). Umstrittene Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass nicht klar feststeht, sind unter Vorbehalt ins Inventar aufzuneh- men (BGE 118 II 264 E. 4b/bb; LEU/GABRIELI, a.a.O., N. 3 zu Art. 553 ZGB). Das Sicherungsinventar dient nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden (BGE 118 II 264 E. 4b/bb). Es kann nachträglich jederzeit abgeändert wer- den, wenn es sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen sollte (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; LEU/GABRIELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 553 ZGB). -6- 2.4. Die Berufungsführer legen nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Schliessung der Inventaraufnahme und der Genehmigung des Inven- tars über einen von ihnen gestellten Antrag abschlägig entschieden hat. Nach der Schliessung der Inventaraufnahme durch die Vorinstanz wäre es den Berufungsführern unbenommen geblieben, dieser entsprechende Er- gänzungs- bzw. Berichtigungsanträge zu unterbreiten, nachdem das Si- cherungsinventar, wie vorstehend ausgeführt, jederzeit der Abänderung zugänglich ist. Ein Ergänzungs- bzw. Berichtigungsantrag wurde ausweis- lich der Akten nicht gestellt. Erst der (abschlägige) Entscheid über ein Be- richtigungsgesuch verleiht die für die Rechtsmittelergreifung erforderliche Beschwer (vgl. auch die Anmerkung in der Fussnote 30 im Kreisschreiben der Justizleitung über die Ausstellung von Erbbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA 155.200.1.215] für den analogen Fall der Anfechtung einer Erbbescheini- gung; vgl. auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.70 vom 16. Mai 2022 E. 2.4), sodass er mit Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO angefoch- ten werden kann. Die Berufungsführer sind somit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. 3. Aufgrund der beim vorinstanzlichen Entscheid vorhandenen Rechtsmittel- belehrung, auf welche die Berufungsführer vertrauen durften, werden die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise auf die Staats- kasse genommen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 500.00 ist den Berufungsführern zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Be- rufungsführern den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler