O., N. 3 zu Art. 567 ZGB). Wesentlich ist, dass die mit angefochtenem Entscheid vorgenommene Protokollierung festhält, dass der -7- Beschwerdeführer am Datum J. die Ausschlagungserklärung abgegeben hat. Das Protokoll schafft somit im Sinne seines Informationszwecks Beweis über die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Über die Informationszwecke hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet das Protokoll nicht. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.