Zum anderen kommt der Protokollierung der Ausschlagung ohnehin keine Rechtskraftwirkung, sondern blosser Informationszweck zu (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Ausschlagung allenfalls zu spät erfolgte, unnötig ist und bei summarischer Prüfung in Anbetracht der wohl zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Berechnung der Ausschlagungsfrist (vgl. E. 2.2 hievor) sich wohl auch nicht als korrekt erweist (vgl. zur Berechnung der Ausschlagungsfrist: SCHWANDER, BSK ZGB II, a.a.O., N. 3