Mit dem zusätzlichen Vermerk im 2. Absatz der Entscheiddispositiv- Ziffer 3, wonach die Ausschlagungserklärung infolge verspäteter Abgabe allenfalls wirkungslos sein könne, hat die Vorinstanz nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Zum einen handelt es sich dabei um einen blossen, im Konjunktiv formulierten Hinweis und gerade nicht um einen Entscheid, mit welchem die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers tangiert wird. Zum anderen kommt der Protokollierung der Ausschlagung ohnehin keine Rechtskraftwirkung, sondern blosser Informationszweck zu (vgl. E. 2.3 hiervor).