2.4. Die Vorinstanz hat mit angefochtenem Entscheid die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom Datum J. abgegebene Ausschlagungserklärung protokolliert (Dispositiv-Ziffer 3, Absatz 1). Folglich erachtete die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers nicht als offenkundig verspätet, ansonsten sie diese zurückgewiesen und nicht protokolliert hätte. Mit dem zusätzlichen Vermerk im 2. Absatz der Entscheiddispositiv- Ziffer 3, wonach die Ausschlagungserklärung infolge verspäteter Abgabe allenfalls wirkungslos sein könne, hat die Vorinstanz nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen.