Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2 m.w.H.). Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf sie Erklärungen zurückweisen (AGVE 2001 Nr. 3 S. 35).