Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Der protokollierenden Behörde ist daher nur eine zurückhaltende Kognition zur Vorprüfung der Gültigkeit der Ausschlagungserklärung zuzubilligen, und zwar dann, wenn sich eine solche Vorprüfung aufgrund an die Ausschlagungserklärung anknüpfende weitere Massnahmen der Behörde aufdrängt, wie beispielsweise bei der konkursamtlichen Liquidation (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB) oder der Ausstellung des Erbscheines (vgl. Art. 559 ZGB). Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.w.